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Voll­streckungs­verfahren

Im Vollstreckungsverfahren prüft die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts jährlich, ob der psychisch kranke Straftäter entlassen werden kann.

Bei Abhängigkeitskranken geschieht dies halbjährlich. Entlassen werden kann ein Patient, wenn er eine positive Legalprognose hat. Um das bewerten zu können, befragt die Strafvollstreckungskammer einen psychiatrischen Gutachter, ob die Entlassung verantwortet werden kann oder ob der Täter weiterhin eine Gefahr für die Allgemeinheit ist.