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Erledigung der Maßregel

Unter bestimmten Voraussetzungen wird die Maßregel für erledigt erklärt und nicht nur zur Bewährung ausgesetzt. Der im psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt Untergebrachte wird dann bedingungslos entlassen. Aber auch in diesen Fällen tritt Führungsaufsicht ein und Weisungen können erteilt werden.

Das ist zum einen der Fall, wenn sich herausstellt, dass die Diagnose, die letztlich zur Unterbringung führte, falsch war. Konkret: Der Untergebrachte war von vornherein nicht psychisch krank. Solche seltenen Fälle einer Fehleinweisung können auf einer Simulation oder auf einer fehlerhaften Begutachtung beruhen.

Die Grundlage für die Unterbringung entfällt auch, wenn das Gericht feststellt, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen. Dies kann darauf beruhen, dass der Zustand, auf Grund dessen Feststellung die Unterbringung erfolgt ist, nicht mehr besteht oder die Gefährlichkeit des Untergebrachten nicht mehr besteht, der Patient also „geheilt“ ist, oder eine weitere Unterbringung nicht mehr verhältnismäßig wäre. Auch dann wird die Maßregel für erledigt erklärt.

Schließlich erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn die Höchstfrist für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgelaufen ist.