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Einstweilige Unterbringung

Bereits vor dem Strafverfahren kann das Gericht die einstweilige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt anordnen.

Die Voraussetzung dafür ist: Es müssen dringende Gründe für die Annahme vorliegen, dass jemand eine Straftat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit begangen hat und dass später ohnehin seine Unterbringung im Maßregelvollzug angeordnet werden wird.

Durch die einstweilige Unterbringung soll die Allgemeinheit geschützt werden. Sie ist in etwa vergleichbar mit der Untersuchungshaft in der Vollzugsanstalt. Rechtliche Grundlage der einstweiligen Unterbringung ist Paragraf 126 a der Strafprozessordnung.