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Organleihe

Mit dem Maßregelvollzugsgesetz vom 15.06.1999 ist der Maßregelvollzug in Nordrhein-Westfalen in die Aufgabenträgerschaft des Landes übergegangen. Das bedeutet, dass der Maßregelvollzug nicht mehr zum Aufgabenspektrum des kommunalen Landschaftsverbandes gehört. Das Land hat die Durchführung der Aufgaben aber auf den Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (LWL) als untere staatliche Verwaltungsbehörde im Wege der Organleihe übertragen.

Das Land bedient sich eines kommunalen Organs, um eine staatliche Aufgabe durchführen zu lassen. Das Land leiht sich damit den Hauptverwaltungsbeamten (Direktor) des Landschaftsverbandes als Funktionssubjekt zur Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben auf der staatlichen Ebene. Das entliehene Organ ist organisatorisch dem Land zugeordnet und ist eine untere staatliche Landesbehörde im dreistufigen hierarchischen Behördenaufbau. Durch die Organleihe erhält der LWL-Direktor eine Doppelstellung. Er ist einerseits Kommunalorgan, andererseits untere Landesbehörde. Der LWL hat, um die Aufgabe durchführen zu können, die erforderlichen Dienstkräfte und seine bestehenden Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Die Kommunalbehörde LWL bleibt aber auch bei Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Maßregelvollzugsgesetz Träger und Eigentümer der Maßregelvollzugseinrichtungen sowie Anstellungskörperschaft der Mitarbeiter/innen.