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Gutachten im Maßregelvollzug

So genannte psychiatrische oder psychologische Gutachten werden zu Beginn, während und vor dem Ende der Unterbringung im Maßregelvollzug angefertigt. Auftraggeber sind Gerichte, Staatsanwaltschaften und forensisch-psychiatrische Kliniken.

Das deutsche Recht sieht vor, dass nur bestraft werden darf, wer sich schuldig gemacht hat und wusste, dass er mit seinem Handeln ein Unrecht begeht. Es gibt jedoch Menschen, die zum Zeitpunkt ihrer Straftat nicht oder vermindert schuldfähig waren – etwa durch eine psychische Erkrankung, eine Suchterkrankung oder aufgrund mangelnder Intelligenz. Dieses wird mithilfe eines so genannten Schuldfähigkeitsgutachtens festgestellt.

Im Wesentlichen geht es dabei um die Feststellung, ob der Täter aufgrund einer psychischen Erkrankung oder einer Suchtkrankheit vermindert oder gar nicht schuldfähig ist und ob er aufgrund seiner Krankheit eine Gefährdung für die Allgemeinheit darstellt. Um zu einem fundierten Urteil zu kommen, lassen die Gerichte den Täter von Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapie oder Psychologischen Psychotherapeuten untersuchen und holen deren fachgerechte Beurteilung ein.

Das Maßregelvollzugsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (Paragraf 16 Absatz 3) und die Strafprozessordnung (Paragraf 463 Absatz 4) geben eine regelmäßige Begutachtung von forensischen Patienten vor. Alle drei bzw. fünf Jahre muss überprüft werden, ob der Patient entlassen werden kann. Hierbei handelt es sich um ein so genanntes Prognosegutachten. Dieses wird von ärztlichen oder nichtärztlichen Sachverständigen erstellt, die nicht in der Einrichtung arbeiten, in der der Patient untergebracht ist.

Ehe die Unterbringung im Maßregelvollzug beendet wird, muss überprüft werden, ob außerhalb des Maßregelvollzugs vom Patienten noch rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Die prognostische Einschätzung der Gefährlichkeit ist die sogenannte Legalprognose. Ist diese positiv bewertet, kann er entlassen werden.

Gutachten als Entscheidungshilfe

Instrumente zur fachgerechten Beurteilung der Erkrankung

Die Gutachter/-innen stellen ihre Diagnose und Prognose anhand standardisierter Testverfahren, durch persönliche Gespräche sowie die Analyse der Vorgeschichte von Täter und Tat . Aus Expertensicht beurteilen sie, ob eine psychische oder Suchtkrankheit vorliegt, welcher Art sie ist, und ob und wie sie den Täter in Hinblick auf seine Straffälligkeit beeinflusst, beeinflusst hat und voraussichtlich beeinflussen wird.

Externe Stellungnahme im Prognosegutachten

Während der Unterbringung verlangen die Gerichte von den forensischen Kliniken in regelmäßigen, mindestens jährlichen Abständen eine gutachterliche Stellungnahme dazu, ob ein Patient weiterhin im Maßregelvollzug bleiben sollte.

Alle drei Jahre müssen die Kliniken außerdem ein so genanntes Prognosegutachten in Auftrag geben: Zusätzlich zu der internen Beurteilung muss eine externe Stellungnahme dazu eingeholt werden, ob die Unterbringung noch erforderlich ist. Im Mittelpunkt steht bei diesen Gutachten die Frage, ob weitere erhebliche Straftaten von dem Patienten aufgrund seines Zustandes zu erwarten sind. Der Blick von außen durch externe Gutachten wird bei Bedarf auch zu beabsichtigten Lockerungsentscheidungen oder spezifischen Behandlungsmaßnahmen eingeholt. Die LWL-Kliniken beauftragen hierfür fast ausnahmslos Gutachter, die vor den Ärzte- und Psychotherapeutenkammern ihre Erfahrung bei der forensischen Prognosefeststellung nachgewiesen haben.