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Aussetzung der Maßregel zugleich mit der Anordnung

Ein Gericht kann in seinem Urteilsspruch eine Unterbringung in einer forensischen Klinik anordnen und sie zugleich zur Bewährung aussetzen.

Das ist möglich, wenn wie es im Gesetz heißt, „besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Zweck der Maßregel auch dadurch erreicht werden kann“. Die Rechtsgrundlage ist Paragraf 67 b Strafgesetzbuch.

Hier ein Beispiel: Ein Patient, der familiär gut eingebunden ist, einen Arbeitsplatz hat und an einer psychischen Krankheit leidet, stimmt der medikamentösen Behandlung schon während der einstweiligen Unterbringung zu. Er spricht zudem sehr gut auf die Behandlung an und die Krankheitszeichen bilden sich rasch zurück. Der Patient ist zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung psychisch so gefestigt, dass er ambulant weiter behandelt werden kann. Die stationäre Unterbringung ist nicht mehr erforderlich. Mit der Aussetzung tritt die so genannte Führungsaufsicht ein.