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Entziehungs­anstalten

Suchtkranke Straftäter können, wenn sie eine Straftat im Zusammenhang mit einer Suchterkrankung begangen haben, von einem Gericht in einer sogenannten Entziehungsanstalt untergebracht werden.

Die Unterbringung und Therapie der suchtkranken Straftäter (gem. Paragraf 64 StGB) ist im Gegensatz zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus befristet und erstreckt sich auf zwei Jahre. Die Behandlungsdauer kann sich jedoch unter Anrechnung einer parallel verhängten Haftstrafe verlängern.

Ziel der Behandlung des Untergebrachten in einer Entziehungsanstalt ist es, ihn von seinem Hang zu heilen und die zugrunde liegende Fehlhaltung zu beheben. Die Unterbringung darf nur angeordnet werden, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen oder eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

Liegen diese Voraussetzungen nicht mehr vor, erklärt das Gericht die Unterbringung für erledigt; der Untergebrachte ist zu entlassen. Mit der Entlassung tritt Führungsaufsicht ein.

Der LWL führt die Unterbringung von suchtkranken Straftätern in der LWL-Maßregelvollzugsklinik Schloss Haldem, im LWL-Therapiezentrum Marsberg und im LWL-Zentrum für Forensische Psychiatrie Lippstadt durch.