Reihenfolge der Vollstreckung
Grundsätzlich wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen, wenn das Gericht neben der Unterbringung nach den §§ 63 und 64 StGB eine Freiheitsstrafe angeordnet hat. Das Gericht bestimmt jedoch, dass die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird.
Bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren soll das Gericht bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Dieser Teil ist so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entlassung auf Bewährung möglich ist.